Gesetzliche Grundlagen

Der Verbandsarbeit

Unterhaltungsverbände nehmen ihre Aufgaben auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, Richtlinien und Verträgen wahr. Eine Auswahl der wichtigsten Vorschriften enthält die Tabelle.
Ein Anklicken der markierten Vorschriften führt zur Volltextversion.

Organisationsrecht

Wasserrecht

Fachrecht

Sonstige Grundlagen

EU

EU-Richtlinien

Wasserrahemenrichtline (WRRL)

Flora - Fauna - Habitat (FFH)

FFH-Verträglichkeit

LK, Stadt OS

Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete

FFH-Managementpläne

UHV

Satzung, Unterhaltungsplan

Kooperationsverträge, Haushaltsplan

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Satzungen

Das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 räumt dem Verband das Recht ein, seine Rechtsverhältnisse und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern durch eine Satzung zu regeln (WVG § 6 – Satzung).

Mit der Satzungsautonomie überlässt der Staat dem Verband in eigener Verantwortung die Regelung solcher Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen und die er in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen kann. Die Satzung ist eine Rechtsvorschrift, die vom Verband mit Wirksamkeit für die Verbandsmitglieder erlassen wird. Angesprochen sind die Bestimmungen über die Mitgliedschaft, die Vertretungsrechte der Mitglieder, die Grundsätze der Beitragsbemessung, die Beschäftigungsverhältnisse der Verbandsmitarbeiter, Angelegenheiten der Gewässerschau und die Beziehung zur Aufsichtsbehörde. So bildet die Satzung den Rahmen der verbandlichen Selbstverwaltung.

 

Neben der Satzung des Unterhaltungsverbandes finden Sie hier die Satzungen der drei Wasser- und Bodenverbände zum Download, deren Aufgaben der Unterhaltungsverband übernommen hat.

Nachricht vom 01.09.2024

Seit dem 01.09.2024 ist Gerrit Tegtbauer neuer Verbandsgeschäftsführer.