Finanzen
Durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz ist der UHV zur sinngemäßen Anwendung der Landeshaushaltsordnung verpflichtet. Er bedient sich deshalb der kameralistischen Buchführung.
Seinen Finanzbedarf zur Deckung aller Aufwendungen weist der UHV in dem jährlich vom Verbandsausschuss festzusetzenden Haushaltsplan nach. Der Plan lehnt sich an einen vom Wasserverbandstag erstellten Kontenrahmenplan an.
Der Vollzug des Haushaltsplanes wird in der Jahresrechnung dargestellt und von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag geprüft. Diese Prüfung schließt eine vergleichende Betrachtung der Wirtschaftlichkeit ähnlich strukturierter Verbände mit ein und weist für den Osnabrücker Unterhaltungsverband regelmäßig sehr günstige Ergebnisse aus.
Bei seiner Haushaltsführung unterscheidet der UHV auf der Einnahmeseite zwischen Beiträgen (diese wiederum unterteilt in Flächenbeiträge und Erschwernisbeiträge), Mehrkostenersatz und Kostenerstattungen. Jede dieser vier Einnahmearten ist durch die Veranlagungsregeln ganz bestimmten aufgabenbezogenen Aufwendungen zugeordnet. Bezugswert für den Flächenbeitrag und die Erschwernisbeiträge ist der Beitragssatz, der als Hektarsatz in der Einheit €/ha vom Verbandsausschuss für das Haushaltsjahr festgesetzt wird. Der Hektarsatz im UHV 93 betrug zuletzt 11,80 €/ha, im UHV 96 10,00 €/ha. Mehrkostenersatz und Kostenerstattungen werden, soweit nicht pauschal vereinbart oder in analoger Anwendung der Veranlagungsregeln ermittelt, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht. Zuschüsse des Landes Niedersachsen gem. § 66 NWG erhält der UHV nicht. Im Jahr der Verbandsfusion 2009 lag der Hektarsatz bei einheitlichen 10,00 €/ha. In den Jahren 2013 bis 2020 wurden 12,00 €/ha gehoben. Seit 2021 liegt der Beitragssatz bei 13,00 € je Hektar.
Beiträge
Mit ca. 80 % bilden die Beiträge den größten Einnahmeblock im Haushalt.
Flächenbeitrag
Der Flächenbeitrag wird errechnet als Produkt aus Hektarsatz und der Gesamtgröße der Fläche, für die der Beitragspflichtige veranlagt wird. Die beitragspflichtige Gesamtfläche beträgt ca. 70.272 ha (ehem. UHV 93 ca. 20.237 ha, ehem. UHV 96 ca. 50.035 ha). Beitragspflichtig für Flächenbeiträge sind die Gemeinden mit ihrer im Verbandsgebiet gelegenen Fläche und die Eigentümer grundsteuerfreier Flächen, soweit sie Verbandsmitglieder sind. Flächenbeiträge werden ausschließlich zur Finanzierung der Pflichtaufgaben (Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und Gewässerschau an den Gewässern II. Ordnung) verwendet. Zahlreiche Gemeinden sind dazu übergegangen, die Verbandsbeiträge durch Umlage auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet aufgrund von kommunalen Satzungen zu refinanzieren.
Erschwernisbeiträge
Erschwernisse für die Gewässerunterhaltung ergeben sich aus Umständen, die den Wasserabfluß erhöhen (versiegelte Flächen), durch Bauwerke und Anlagen in und am Gewässer und durch Wasser- und Abwassereinleitungen. Zur Zeit werden Erschwernisbeiträge i.H.v. ca. 53.800 ha-Gleichwerten erhoben. Erschwernisbeiträge werden von allen Verbandsmitgliedern erhoben, die Erschwernisse verursachen. Sie werden zusätzlich zu den Flächenbeiträgen erhoben und ausschließlich zur Finanzierung der Pflichtaufgaben verwendet.
Mehrkostenersatz
Von den Grundstücks- und Anlageneigentümern, die nicht Verbandsmitglied sind und deren Grundstücke in ihrem Bestand besonders gesichert werden müssen oder deren Anlagen in oder am Gewässer die Unterhaltung erschweren sowie von denjenigen Nichtmitgliedern, die die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschweren, wird der Ersatz von Mehrkosten gem. § 75 NWG verlangt. Dies sind z.B. Betreiber von Mühlen oder nicht-kommunalen Kläranlagen. Der Ersatz von Mehrkosten umfasst z.Zt. ca. 9.300 ha-GW.
Leistungen für Dritte
Für Mitgliedsverbände und -kommunen nimmt der UHV Aufgaben der Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung wahr. Auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge führt der UHV für die Vertragspartner alle anfallenden Arbeiten und Vorarbeiten umfassend „wie eigene Aufgaben“ aus. Die Mitgliedskörperschaften tragen die Aufwendungen als Beitrag in vorab festgesetzter Höhe.
Hauptausgabeposition ist naturgemäß die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gefolgt von Aufwendungen für die Verwaltung und die Verbandsorgane. Der Verband strebt an, mindestens 75 % der Gesamtausgaben für den operativen Teil des Verbandsunternehmens zur Verfügung zu stellen. Nach Rückzahlung der letzten Rate für ein Darlehen zum Erwerb eines Baugrundstückes, Bau eines Verwaltungsgebäudes, einer Werk- und einer Maschinenhalle im Juni 2000 waren die ehem. Verbände 93 und 96 schuldenfrei. Im Jahr 2011 wurde erneut ein Darlehn zur Finanzierung der Renovierung des Verwaltungsgebäudes mit Schaffung einer Durchfahrt zum Bauhof aufgenommen. Für größere Beschaffungen (Maschinenkäufe) und zur Finanzierung unvorhersehbarer, kostspieliger Unterhaltungsmaßnahmen nach Naturkatastrophen bildet der Verband Rücklagen zur Stabilisierung des Beitragssatzes.
Als finanzwirtschaftliches Steuerungs- und Kontrollinstrument ist beim Verband bereits seit Jahren eineKostenstellenrechnung eingeführt. Kostenstellen sind nach Gesichtspunkten der Unterhaltungsintensität gebildete Abschnitte der Verbandsgewässer. Neue Möglichkeiten der Datentechnik erlauben aber auch weitergehende Analysen. Sehr instruktiv ist die Darstellung von Auswertungen der Kostenstellenrechnung im GIS.